Die Corona-Pandemie belastet die deutsche Wirtschaft in erheblichem Maße. Die Anzahl der Exporte durch deutsche Unternehmen gingen im Vergleich von April 2020 zu April 2021 um 31,4 % zurück.[1] Doch auch im Bereich der Gastronomie und dem Dienstleistungsgewerbe ist mit erheblichen Umsatzeinbußen zu rechnen. Die Entlassung von Arbeitskräften ist spätestens Beendigung des Kurzarbeitergeldes zum 31.12.2021[2] zu rechnen.
I. Corona allein ist kein Grund zur Kündigung
Die Corona-Pandemie allein stellt keinen Kündigungsgrund dar, wenn im Unternehmen mehr als 5 Arbeitnehmer arbeiten. Für die Kündigung eines Arbeitnehmers bedarf es vielmehr bestimmter Kündigungsgründe. Die Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein. (§ 1 KSchG) Aus der Pandemie kann jedoch ein betriebsbedingter Kündigungsgrund hervorgehen. Dieser Kündigungsgrund liegt dann vor, wenn eine Weiterbeschäftigung aus finanziellen Gründen nicht mehr möglich ist. Diese muss dabei das letzte Mittel sein. Diese finanziellen Gründe muss der Arbeitgeber im Rahmen des Gerichtsverfahrens beweisen. Der Arbeitgeber kann grundsätzlich nicht frei entscheiden, welcher Arbeitnehmer entlassen wird, wenn mehrere Arbeitnehmer die gleiche Tätigkeit im Betrieb ausüben.
Beispiel Nr. 1: 20 Jahre im Betrieb
Heinz ist seit 20 Jahren als Industriemechaniker ohne Unterbrechung beim Arbeitgeber Frech beschäftigt und hat zwei Kinder, für welche er unterhaltspflichtig ist. In seiner Abteilung arbeiten noch 5 andere Arbeitnehmer. Einer dieser Arbeitnehmer ist Kevin. Dieser ist 20 Jahre alt und arbeitet seit 2 Jahren bei der Firma Frech als Industriemechaniker. Kevin überprüft wie auch Heinz die Funktionsfähigkeit der Produktionsmaschinen. Kevin ist der Neffe des Arbeitgebers. Aufgrund von finanziellen Einbußen wird Heinz von seinem Arbeitgeber entlassen.
Bewertung: Die Kündigung des Heinz ist rechtswidrig und unwirksam.
In unserem Fall hätte Heinz nicht entlassen werden dürfen. Kevin arbeitet in der gleichen Abteilung und arbeitet auch als Industriemechaniker. Bei der Kündigung hätte der Arbeitgeber die lange Betriebszugehörigkeit, das Alter und die Unterhaltsverpflichtung des Heinz berücksichtigen müssen. Da Kevin weniger lange dem Betrieb angehört und sehr jung ist, ist er weniger schutzwürdig. Die Auswahlentscheidung des zu kündigenden Arbeitnehmers ist vom Gericht voll überprüfbar.
Merksatz: Üben mehrere Arbeitnehmer die gleiche Tätigkeit im Betrieb aus, dann ist die Auswahl welcher Arbeitnehmer gekündigt wird, anhand der Dauer der Betriebszugehörigkeit, dem Alter und der Unterhaltsverpflichtung (z.B. gegenüber der eigenen Kinder) zu bestimmen.
II. Aufhebungsvertrag auf Drängen des Arbeitgebers
In vielen Fällen wählt der Arbeitgeber die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag. Dieser Vertrag kann auch ohne das Vorliegen von Kündigungsgründen abgeschlossen werden. Der Arbeitnehmer sollte daher den Aufhebungsvertrag nicht ohne vorherige anwaltliche Beratung unterzeichnen. Ein Anspruch auf eine Abfindung besteht nur dann, wenn dies im Aufhebungsvertrag vereinbart wurde. Zu beachten ist ferner, dass grundsätzlich durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages eine Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld eintritt. Eine Ausnahme hierzu bildet der Fall, wenn dem Arbeitnehmer ohne den Aufhebungsvertrag betriebsbedingt gekündigt worden wäre.
III. Was soll der Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung oder eines bereits unterschriebenen Aufhebungsvertrages unternehmen?
Falls dem Arbeitnehmer gekündigt wird, sollte schnellstmöglich ein Rechtsanwalt aufgesucht werden. Geht man nicht innerhalb von 3 Wochen gegen eine Kündigung gerichtlich vor, gilt die Kündigung als wirksam (§§ 4, 7 KSchG) . Nach diesen 3 Wochen scheidet grundsätzlich eine wirksame Überprüfung der Kündigung durch das Arbeitsgericht aus. Der Kampf um den Arbeitsplatz oder wenigstens um eine Abfindung ist dann von vornherein verloren.
Merksatz: Im Fall der Kündigung oder eines ungerechten Aufhebungsvertrages muss sofort ein Anwalt eingeschaltet werden.
III. Kostenlose Erstberatung durch die Rechtsanwaltskanzlei Schröder
Viele Mandanten haben Angst vor einer hohen Anwaltsrechnung. Sie zögern deshalb mit der Beauftragung eines Anwalts. Den Anwälten unserer Kanzlei ist bewusst, dass es sich bei Ihrem Arbeitsplatz um ihre Existenzgrundlage handelt. Um schnelle Hilfe leisten zu können und dem Mandanten eine Ersteinschätzung über die Erfolgsaussichten einer Klage gegen seine Kündigung zu ermöglichen, ist bei uns die Erstberatung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses kostenlos. Der Mandant hat somit die Möglichkeit sein weiteres Vorgehen zu planen
[1] https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2020/06/PD20_206_51.html.
[2] https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/verlaengerung-kurzarbeitergeld-1774190.