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Was kann durch eine Vorsorgevollmacht geregelt werden?

Der Begriff der Vorsorgevollmacht ist aktuell – verstärkt durch die COVID19-Pandemie – in aller Munde. In den Gesprächen mit meinen Mandanten wird jedoch häufig klar, dass diese zurecht der Meinung sind, dass eine Vorsorgevollmacht sinnvoll ist. Welche Regelungen konkret getroffen werden können, ist der Mandantschaft jedoch meist nicht bewusst. Deshalb soll dieser Beitrag – kurz und knapp – einen Überblick über die möglichen Regelungen bieten und dem Interessierten seine Möglichkeiten aufzeigen. (Zum Thema: Möglichkeit der kostengünstigen Beglaubigung erscheint am 26.07.2021 ein Beitrag)

I. Betreuung durch den „Wunschkandidaten“

Hauptziel der Vorsorgevollmacht ist es, seine Betreuung im Falle des Unfalles oder Krankheit in die Hände des selbst ausgesuchten „Wunschkandidaten“ (insbesondere dem Ehegatten, dem Kind, dem besten Freund etc.) zu legen. Die Wünsche und Vorstellungen (z.B. welche Versorgung soll im Alter erfolgen? ; wie ist in bestimmten Situationen zu verfahren ?) können dabei detailliert mit dem Vertreter besprochen werden. Aber auch praktische Probleme (wer kündigt meine Wohnung, wenn ich in ein Altersheim muss?) können im Voraus geregelt werden.

Im Gegensatz dazu wird – wenn keine Vorsorgevollmacht besteht – durch das Betreuungsgericht ein Betreuer ausgewählt. Eine Anhörung des Betroffenen (der keine Vorsorgevollmacht erstellt hat) ist nicht notwendig.[1] Das Gericht kann daher auch entscheiden, dass nicht der Ehegatte oder das Kind sondern ein Dritter als Betreuer tätig werden soll. Der Betreuer muss dabei keine besondere Ausbildung durchlaufen.

II. Vermögensangelegenheiten

In der Vorsorgevollmacht steht es dem Ersteller frei, welche Arten von Vermögensangelegenheiten der in der Vorsorgevollmacht genannte Vertreter tätigen darf. Wird die Vollmacht unbeschränkt erteilt, kann der Vertreter folgende Rechtsgeschäfte tätigen:

  • Verfügung über Vermögensgegenstände (z.B. Verkauf einer Uhr)
  • Geschäftsähnliche Handlungen (z.B. Mahnungen, Kündigungen etc.)
  • Annahme von Zahlungen
  • Vertretung gegenüber Gericht, Behörden und sonstige öffentliche Stellen
  • Eingehen von Verbindlichkeiten (z.B. Kauf von Lebensmitteln für den Ersteller)
  • Abschluss von Verträgen (z.B. Heimvertrag)

Für besondere Geschäfte bedarf die Vorsorgevollmacht jedoch der Beglaubigung (Ein Dritter (Urkundsbeamter der Betreuungsstelle am Landratsamt oder ein Notar) überwacht dass die Vorsorgevollmacht tatsächlich vom Ersteller unterschrieben wurde). Kostengünstig ist dabei eine Kombination der anwaltlichen Beratung bei der Erstellung und der Beglaubigung durch den Urkundsbeamten der Betreuungsstelle des Landratsamtes. (Dies behandelt der am 26.07.2021 erscheinende Beitrag ausführlicher)

  • Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrag im Namen des Erstellers
  • Erwerb und Veräußerung von Grundbesitz
  • Annahme und Ausschlagung von Erbschaften des Erstellers

III. Gesundheitsfürsorge

Der Ersteller der Vollmacht kann im Rahmen der Vorsorgevollmacht auch Anordnungen bezüglich der Gesundheitsfürsorge treffen. Insbesondere sind folgende Regelungen möglich:

  • Einwilligung in die Untersuchung des Geisteszustandes
  • Einwilligung in die Vornahme eines ärztlichen Eingriffs
  • Einwilligung in neue und nicht zugelassener Behandlungsmethoden

IV. Unterbringung

Ein wesentlicher Punkt der Vorsorgevollmacht ist die Unterbringung des Erstellers im Falle von Krankheit oder eines Unfalls.

  • Unterbringung in einem Heim
  • Unterbringung in einer Anstalt
  • Einwilligung in freiheitsentziehende Maßnahmen (z.B. Bettgitter)
  • Recht auf Einsicht in die Krankenakten
  • Entbindung des Arztes von seiner Schweigepflicht

V. Post und Telekommunikation

Insbesondere kann in der Vorsorgevollmacht auch die Entgegenahme der Post geregelt werden. Dies gilt dann auch für Dokumente mit dem Aufdruck „persönlich oder vertraulich.“ Der Begriff von Telekommunikation umfasst dabei auch andere Medien (wie z.B. PC, Tablet oder Smartphone).

VI. Fazit

Wie aus den obigen Ausführungen ersichtlich wird, können durch eine Vorsorgevollmacht für viele Lebensbereiche wesentliche Regelungen getroffen werden. Dieses Recht sein Leben auch nach einem Unfall oder einer Krankheit nach dem eigenen Willen zu gestalten, kann dementsprechend nur durch die Erstellung einer Vorsorgevollmacht erreicht werden.


[1] Götz in: Palandt,  Einführung vor § 1896, Rn.22.

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