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Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne Abfindung? (Teil II)

Höhe der Abfindung

Wie im ersten Teil dieser Beitragsreihe schon aufgezeigt wurde, wird dem Arbeitnehmer – auch ohne gesetzlichen Anspruch – eine Abfindung ausbezahlt. Im zweiten Teil soll nun die Bestimmung der Höhe der Abfindung thematisiert werden. Da die Höhe der Abfindung nur für einzelne Fälle gesetzlich geregelt ist, sind bestimmte Punkte für die Bemessung der Abfindung zwingend zu berücksichtigen. Insbesondere sind auch regionale Unterschiede (z.B. Regen und Landshut) zu berücksichtigen.

I. Keine Faustregel

Die Höhe der Abfindung lässt sich leider nicht im Rahmen einer Faustregel für alle Fälle einheitlich bestimmen. Die Gerichte tendieren dabei zwischen pro Beschäftigungsjahr oder pro zwei Beschäftigungsjahre ein Monatseinkommen. Vor den Verhandlungen über die Höhe der Abfindung kann daher kein seriöses Urteil über die genaue Höhe abgegeben werden.

II. Grundsatz

Die Höhe der Abfindung bemisst sich dem folgend für jeden Einzelfall gesondert. Wichtige Anhaltspunkte bilden dabei der Wille des Arbeitgebers den Arbeitnehmer um jeden Preis zu kündigen und die Kündbarkeit des Arbeitnehmers. Insbesondere wenn der Arbeitnehmer Sonderkündigungsschutz (z.B. als Betriebsrat, bei gewährter Elternzeit, bei Mutterschutz oder nach der Probezeit im Ausbildungsverhältnis)[1] genießt und der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nur erschwert beenden kann, wird regelmäßig eine höhere Abfindung gezahlt werden. Schlussendlich wird die Höhe der Abfindung vom Verhandlungsgeschick der Vertragsparteien oder Rechtsanwälte abhängen. Im Gegensatz dazu wir das Gericht den goldenen Mittelweg einschlagen und regelmäßig – für den Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht bindend – die Hälfte der geforderten Abfindung vorschlagen, falls diese nicht absolut unverschämt hoch ist.

III. Mehrere Kündigungen = gleiche Berechnung der Abfindung?

Der Arbeitgeber kann die Höhe der Abfindung jedoch nicht gänzlich frei bestimmen. Ihm sind auch hier durch die Arbeitsgerichte gewisse Grenzen gesetzt worden. Aufgrund des sog. Gleichbehandlungsgrundsatzes hat der Arbeitgeber, Arbeitnehmer welche sich in der gleichen Lage befinden (z.B. Roboter ersetzt mehrere Fließbandarbeiter) auch gleich zu behandeln.[2] Dies gilt  auch, wenn z.B. Arbeitnehmern über 50 Jahren aufgrund des Alters keine Abfindung gezahlt wird, jedoch jüngeren schon. In diesem Fall wäre sogar ein Schadensersatzanspruch wegen einer Altersdiskriminierung einschlägig.[3]

Dies soll jedoch nicht gelten, wenn der Arbeitnehmer mit der höheren Abfindung lediglich geschickter verhandelt hat. Zulässig ist es auch, wenn der Arbeitgeber bei der Bestimmung der Höhe der Abfindung Zeiten von Wehr- oder Zivildienst, eine Langzeiterkrankung oder Elternzeit  anspruchsmindernd berücksichtigt.[4]

IV. Fazit

Abschließend lässt sich daher feststellen, dass eine höhere Abfindung meistens vom Verhandlungsgeschick der Parteien und der Möglichkeit der Kündigung des Arbeitnehmers abhängt. Ob eine Abfindung als realistisch einzuschätzen ist, kann lediglich im Rahmen eines persönlichen Gesprächs – gerne auch in unserer Kanzlei am Stadtplatz in Regen – beurteilt werden.

Ihre Rechtsanwälte aus Regen


[1] § 15 Abs. 1 KSchG, § 18 Abs. 1 S. 1 BEEG, § 17 Abs. 1 S. 1 MuSchG, § 22 Abs. 2 BBiG.

[2] BAG, NZA 2005, 1418 (1419), Rn.10.

[3] Boemke, jurisPR-ArbR 12/2010, Anm. 2.

[4] MAH ArbR, § 49 Aufhebungsverträge Rn.192; ErfK/Gallner BEEG § 15 Rn.28.

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