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Möglichkeit der kostengünstigen Beglaubigung der Vorsorgevollmacht

Eine Beglaubigung der Vorsorgevollmacht ist grundsätzlich nicht notwendig. Die Beglaubigung muss jedoch dann erfolgen, wenn besondere Befugnisse (z.B. Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus oder die Befugnis zur Veräußerung von Grundstücken durch den Vertreter) eingeräumt werden sollen. Lange Zeit war es lediglich den Notaren vorbehalten eine Vorsorgevollmacht mit allen Befugnissen (z.B. Vollmacht über den Tod hinaus, Veräußerung von Grundstücken) wirksam zu erstellen. Dies hat sich nun durch ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes geändert. Die vom Rechtsanwalt zusammen mit dem Mandanten erstellte und  durch die Betreuungsstelle des Landratsamtes[1] beglaubigte Vorsorgevollmacht ist demnach der notariellen Vorsorgevollmacht gleichgestellt. Die Beglaubigung durch die Betreuungsstelle kostet lediglich 10,00€.

I. Vorsorgevollmacht über den Tod des Vertretenen hinaus

In vielen Fällen ist es sinnvoll[2], dass die Vorsorgevollmacht über den Tod des vertretenen hinaus wirkt. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass nach dem Tod viele Entscheidungen (z.B. Planung und Durchführung der Beerdigung, Kündigung der Mietwohnung etc.) schnell erfolgen müssen. Bisher wurde angenommen, dass die Beurkundung einer Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus nicht durch die Betreuungsstelle vorgenommen werden kann, da die Betreuung mit dem Tod des Vertretenen endet.[3] Der Bundesgerichtshof hat jedoch entschieden, dass die von der Betreuungsstelle des Landratsamtes beglaubigte Vollmacht auch über den Tod des Vertretenen hinaus wirksam ist. Der Gesetzgeber wollte durch die Schaffung der Möglichkeit der kostengünstigen Beurkundung durch die Betreuungsstelle erreichen, dass mehr Vorsorgevollmachten geschaffen werden. Die bisherigen praktischen Probleme  (Der Vertragspartner (z.B. die Bank) müsste überzeugt werden, dass der Vertretene und Ersteller der Vorsorgevollmacht noch lebt) wurden dadurch zudem beseitigt.[4]

II. Veräußerung von Grundstücken durch den Vertreter

Auch wenn der Ersteller der Vorsorgevollmacht sich die Einräumung der Befugnis der Veräußerung von Grundstücken für den Vertreter gut überlegen sollte (Missbrauchsgefahr!), genügt auch hier die Beglaubigung durch die Betreuungsstelle des Landratsamtes. Da es sich bei Grundstücksgeschäften regelmäßig um sehr kostspielige Geschäfte mit mehreren tausend Euro handelt, setzt der Gesetzgeber hierbei voraus, dass der Vertreter eine öffentlich beglaubigte (Überwachung, dass die Unterschrift tatsächlich vom Ersteller der Vorsorgevollmacht erfolgt durch einen neutralen Dritten und somit durch die Urkundsperson der Betreuungsstelle oder einen Notar) Vollmacht vorlegt.[5] Dies soll sogar dann gelten, wenn die Vorsorgevollmacht im Innenverhältnis (Ersteller der Vorsorgevollmacht und Vertreter) beschränkt ist und nur dann für Geschäfte mit Dritten (z.B. Kündigung der Wohnung) gelten soll, wenn der Ersteller betreuungsbedürftig ist.[6]

III. Fazit

Unbestritten ist eine Vorsorgevollmacht sinnvoll um für den Fall eines Unfalls oder einer Krankheit Vorkehrungen zu treffen. Durch den Bundesgerichtshof wird es dem Ersteller nun ermöglich besondere Regelungen (Vollmacht über den Tod hinaus oder die Befugnis des Vertreters Grundstücke zu veräußern) kostengünstig durch Beglaubigung bei der Betreuungsstelle des Landratsamtes wirksam zu treffen.


[1] Art 1 Abs. 1 S. 1, Abs.2 AGBtG, § 1 S. 1 BtBG.

[2] Dies sieht auch das zuständige Justizministerium so: Broschüre „Betreuungsrecht“ des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz [Juni 2020], S. 40.

[3] Grziwotz/Heinemann, BeurkG, 3. Aufl., § 70 Rn.9; unter Betrachtung des Sinn und Zwecks der Vorsorgevollmacht und demnach die Vermeidung der Anordnung einer Betreuung mit dem Tod des Vertretenen eigentlich endet. Der Vertreter kann nach dem Tod tatsächlich nur noch die Erben vertreten.

[4] BGH Beschl. v. 12.11.2020 – V ZB 148/19, BeckRS 2020, 43343 Rn.25, 27, 28.

[5] § 29 GBO.

[6]BGH Beschl. v. 12.11.2020 – V ZB 148/19, BeckRS 2020, 43343 Rn.10.

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