Risiken und Nebenwirkungen der Abfindung
Zunächst wurden im Teil I und II dieser Beitragsreihe der Anspruch und die Bestimmung der Höhe der Abfindung besprochen. Nun sollen auch die Risiken des Arbeitnehmers bei der Vereinbarung einer Abfindung näher besprochen werden. Zunächst kann sich der Arbeitnehmer zwar über die „Sonderzahlung“ freuen, die Freude ist jedoch kurz, wenn die nachfolgenden Punkte nicht beachtet werden.
I. Sperrzeit für den Bezug des Arbeitslosengeldes I
Die Verhängung einer Sperrzeit für den Bezug des Arbeitslosengeldes I durch die Arbeitsagentur ist vor allem dann problematisch, wenn für die Kündigung keine tauglichen Gründe vorliegen (der Arbeitgeber hätte nicht kündigen können) und der Arbeitnehmer der Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung zustimmt. Das Gesetz sieht eine Anordnung einer Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld I dann vor, wenn der Arbeitnehmer die Beendigung des Arbeitsverhältnisses fahrlässig oder vorsätzlich hervorgerufen hat.[1] Dieser Fall ist eben dann gegeben, wenn das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt werden konnte und der Arbeitnehmer freiwillig das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung beendet hat.
II. Umgehung der Sperrzeit
Es besteht daher die Möglichkeit, dass die Sperrzeit nicht eintritt, wenn die Abfindung nicht mehr als 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr beträgt. [2] Wenn eine höhere Abfindung erzielt werden soll, so kann im Aufhebungsvertrag eine unwiderrufliche Freistellung (der Arbeitnehmer arbeitet nicht mehr und erhält trotzdem den Lohn) vereinbart werden. Wenn die (bezahlte) Freistellung mehr als zwölf Wochen (maximale Dauer der Sperrzeit)[3] beträgt, kann keine Sperrzeit mehr verhängt werden.[4] Die Gesamtdauer des Bezuges von Arbeitslosengeld 1 (maximal 1 Jahr) wird durch dieses Vorgehen jedoch mindestens um 25% (3 Monate) verkürzt.[5] Diese Variante sollte demnach nur dann gewählt werden, wenn ein sicheres Jobangebot vorliegt oder eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass innerhalb von 9 Monaten ein neuer Arbeitsplatz gefunden werden kann.
III. Versteuerung der Abfindung durch den Arbeitnehmer?
Wird eine Abfindung vereinbart stellt sich insoweit die Frage, wer die Abfindung zu versteuren hat. Insoweit ist zwischen der „Nettoabfindung“ und der „Bruttoabfindung“ zu unterscheiden. Wird vereinbart, dass eine Bruttoabfindung gezahlt werden soll, so hat der Arbeitnehmer die hierauf anfallende Lohn- und Einkommenssteuer zu bezahlen. Dies gilt auch dann wenn die oft verwendete Klausel „brutto=netto“ verwendet wird. Eine Nettoabfindung liegt dann vor, wenn die Abfindung ausdrücklich als „netto“ bezeichnet wird. Hier hat der Arbeitgeber neben der Abfindungszahlung auch noch die Lohnsteuer zu entrichten.[6]
IV. Fazit
Insoweit lässt sich abschließend feststellen, dass bei der Gestaltung des Aufhebungsvertrages sowohl die Höhe der Abfindung als auch die Bezeichnung als „brutto“ oder „brutto=netto“ negative Folgen hervorrufen kann. Falls Ihnen eine Abfindung angeboten wurde, dann kommen Sie in unsere Kanzlei am Stadtplatz in Regen um diese überprüfen zu lassen.
Ihre Rechtsanwälte aus Regen
[1] § 159 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 SGB III.
[2] Bundessozialgericht, NZS 2012, 874.
[3] § 159 Abs. 3 S. 1 SGB III.
[4] So zutreffend: Kania in: NZS 2020, 878 (883).
[5] § 150 Abs. 1 S. 2 HS. 1; § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III.
[6] MAH ArbR, § 49 Aufhebungsverträge, Rn.220.