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Kündigungsschutz – Wann kann mein Arbeitsverhältnis gekündigt werden?    (Teil II)

Im zweiten Teil der Beitragsreihe: „ Kündigungsschutz – Wann kann mein Arbeitsverhältnis gekündigt werden? „ wird die Frage behandelt, wann der Arbeitnehmer den besonderen Sonderkündigungsschutz genießt.

I. Sonderkündigungsschutz

Der Sonderkündigungsschutz kann aufgrund der Person des Arbeitnehmers (z.B. Schwangerschaft) oder aufgrund der Tätigkeit des Arbeitnehmers (z.B. Betriebsrat) bestehen. Der Arbeitnehmer ist in solchen Konstellationen besonders schutzwürdig und muss daher vor der „einfache“ Kündigung geschützt werden.

1. Absoluter Sonderkündigungsschutz

a) Mutterschutz

Der Sonderkündigungsschutz für Schwangere beginnt mit der Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwangerschaft und endet frühestens 4 Monate nach der Entbindung.[1] Der Arbeitgeber darf in diesem Zeitraum auch keine Vorbereitungshandlungen für die Kündigung (z.B. Suche und Planung durch Zeitungsannoncen etc.) treffen. [2] Eine Kündigung ist nur dann wirksam, wenn die oberste Landesbehörde (Gewerbeaufsichtsamt) zustimmt. Die Zustimmung wird jedoch zum Schutz der psychischen Gesundheit des Kindes und der Mutter nur in absoluten Ausnahmefällen erteilt werden. Dazu müssten schwere Straftaten gegen das Vermögen des Arbeitgebers oder erheblichen unentschuldigte Fehlzeiten vorliegen.[3] Die ordentliche und außerordentliche Kündigung ist demnach ohne Zustimmung unwirksam.

b) Elternzeit

Der Sonderkündigungsschutz bei Elternzeit des Arbeitnehmers beginnt grundsätzlich mit der schriftlichen Beantragung der Elternzeit beim Arbeitgeber.[4] Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit (Dies ergibt sich aus dem Bescheid der Verwaltungsbehörde) nur mit Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen.[5] Auch hier bedarf der Arbeitgeber die Genehmigung der obersten Landesbehörde (Gewerbeaufsicht). Die Zustimmung wird auch hier nur im Ausnamefall erteilt werden. Der Sonderkündigungsschutz kann von Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende der Elternzeit vorliegen, wenn die Elternzeit rechtzeitig beantragt wird. Die ordentliche und außerordentliche Kündigung ist demnach ohne Zustimmung unwirksam.

2. „Normaler“ Sonderkündigungsschutz

Beim „normalen“ Sonderkündigungsschutz ist die „einfache“ (ordentliche) Kündigung ausgeschlossen oder nur beschränkt möglich.

(1) Berufsausbildung

Ist beim Ausbildungsverhältnis die Probezeit (mindestens 1 Monat bis maximal 4 Monate gem. § 20 BBiG) abgelaufen, kann das Berufsausbildungsverhältnis nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.[6] Die ordentliche Kündigung (z.B. aufgrund von einer Vielzahl von krankheitsbedingten Fehlzeiten etc.) ist demnach ausgeschlossen. Die Kündigung ist demnach nur möglich, wenn eine schwerwiegende Verfehlung (z.B. Diebstahl von Arbeitsmateriealien, schwere Beleidigung des Arbeitgebers) vorliegt.

(2) Schwerstbehinderung

Wurde die Behinderung durch das Versorgungsamt (§ 30 BVG) ordnungsgemäß festgestellt, besteht bezüglich der behinderten Person der Sonderkündigungsschutz. Auch hier muss der Arbeitgeber zuvor die Zustimmung des Integrationsamtes[7] einholen. Fehlt diese Zustimmung ist die Kündigung unwirksam.[8] Im Gegensatz zur Schwangerschaft oder Elternzeit kann der schwerbehinderte Arbeitnehmer sowohl ordentlich („einfache“ Kündigung) als auch außerordentlich (schwerwiegender Grund; höhere Anforderungen) gekündigt werden. Das Integrationsamt prüft lediglich, ob die Kündigung aufgrund der Behinderung erfolgt (z.B. langsamere Arbeit als andere Mitarbeiter). Ziel der Prüfung des Integrationsamtes ist es die aus seiner Behinderung resultierenden Benachteiligungen auf dem Arbeitsmarkt auszugleichen und seine Wettbewerbsfähigkeit mit Nichtbehinderten herzustellen.[9]

(3) Betriebsrat

Auch der Betriebsrat genießt einen besonderen Kündigungsschutz. Durch diesen besonderen Kündigungsschutz soll es dem Betriebsrat ermöglicht werden die Interessen der Belegschaft unabhängig ausüben zu können.[10] Der Betriebsrat soll dabei keine Angst vor Konflikten mit dem Arbeitgeber haben. Er soll die Arbeitnehmer ordnungsgemäß ohne Furcht vor einer Kündigung vertreten können.[11] Der Sonderkündigungsschutz beginnt mit Antritt der Amtszeit und endet ein Jahr nach Beendigung der Mitgliedschaft. Dieser lange Kündigungsschutz (der Arbeitnehmer ist ja kein Betriebsrat mehr) soll dabei vor allem der Abkühlung von Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber dienen.[12] Auch hier ist die „einfache Kündigung“ (sog. ordentliche Kündigung) ausgeschlossen. Eine außerordentliche Kündigung (z.B. bei Diebstahl, Beleidigung etc.)  ist – grundsätzlich nach vorheriger Abmahnung – möglich.[13]

Ihre Rechtsanwälte aus Regen


[1] § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 3 MuSchG.

[2] § 17 Abs. 1 S. 3 MuSchG wurde aufgrund der Entscheidung des europäischen Gerichtshofes (EuGH 11.10.2007 – C-460/06 – Paquay) zum Schutz der Schwangeren eingeführt.

[3] Ascheid/Preis/Schmidt/Rolfs MuSchG § 17 Rn.121,122.

[4] §§ 16 Abs. 1 . 1, § 18 Abs.1 S. 1 BEEG.

[5] § 19 BEEG.

[6] So ausdrücklich § 22 BBiG.

[7] § 168 SGB IX.

[8] § 134 BGB.

[9] BVerwG 31.7.2007 – 5 B 81/06

[10] BAG 27.6.2019 – 2 AZR 38/19, AP KSchG 1969 § 15 Nr. 78.

[11] Amtliche Begründung der Bundesregierung = RdA 1951, 65.

[12] BAG 13.6.1996 – 2 AZR 431/95, AP KSchG 1969 § 15 Wahlbewerber Nr. 2 = NZA 1996, 1032

[13] BeckOK ArbR/Volkening, 59. Ed. 1.3.2021, KSchG § 15 Rn.59.

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