Im Jahre 2019 arbeiteten bereits 12,9% aller Erwerbstätigen von zu Hause aus.[1] Diese Zahl dürfte durch die COVID19-Pandemie um ein erhebliches Maß gestiegen sein. Der Wunsch nach Homeoffice ist auch ohne eine Pandemie verständlich, da die Fahrtzeit zum Arbeitsplatz eingespart werden kann und der Arbeitstag flexibler gestaltet werden kann. Nach dem Ende der großzügigen Gewährung des Homeoffices, dürften sich viele Arbeitnehmer gefragt haben, ob sie –auch entgegen dem Willen des Arbeitgebers – im Homeoffice bleiben können bzw. dürfen. Dieser Wunsch wird durch die Studie der DAK-Gesundheit deutlich, da sich 75 % der Arbeitnehmer die aufgrund der Pandemie erstmals im Homeoffice tätig waren, wünschen auch in Zukunft – zumindest teilweise – von zu Hause aus arbeiten zu können.[2]Dieser Betrag beschäftigt sich daher mit der Frage des „Rechts auf Homeoffice.“
I. Keine gesetzliche Regelung für den Anspruch auf Homeoffice
Der Gesetzgeber hat bisher keine allgemeine Regelung für einen Anspruch auf Homeoffice getroffen. Für den Zeitraum vom 25.01. bis 15.03.2021 hat der Gesetzgeber einen beschränkten Anspruch auf das Arbeiten im Homeoffice geschaffen. Der Anspruch soll jedoch nur im Falle von Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten greifen, falls keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.[3] Diese Regelung wurde gestrichen und erneut die Pflicht des Arbeitgebers zur Ermöglichung des Homeoffices im Infektionsschutzgesetz[4] geregelt. Im Gegensatz zur vorherigen Regelung war der Beschäftigte jedoch verpflichtet dieses Angebot anzunehmen, wenn keine Gründe entgegenstehen. Gründe die gegen das Homeoffice sprechen können z.B. die räumliche Enge der Wohnung oder die fehlende technische Ausstattung sein. Da dieses Recht auf Homeoffice im Infektionsschutzgesetz geregelt ist, gilt es daher nur dann wenn eine Pandemie vorhanden ist. Anders ausgedrückt erlischt das Recht auf Homeoffice, wenn die COVID19-Pandemie offiziell vorüber ist. Eine umfassende Gesetzesänderung ist jedoch nach der Pandemie nicht zu erwarten, da der Vorschlag des Arbeitsministers Hubertus Heil Anfang 2020 (Anspruch auf 2 Tage Homeoffice im Monat) wenig Anklang gefunden hat.
II. Anspruch auf Homeoffice aufgrund des Arbeitsvertrages
Der Anspruch auf Homeoffice kann sich demnach nur aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Daher kann auch der Arbeitgeber nicht einseitig durch sein Weisungsrecht[5] das Homeoffice anordnen. Sollte vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer das Homeoffice gewünscht sein, so sollten im Arbeitsvertrag zur Vermeidung von Streitigkeiten folgende wesentliche Punkte festgehalten werden:
1. Arbeitszeit
Die Arbeitszeit sollte insoweit fest geregelt werden. Auch ein Gleitzeitmodell oder die Regelung der Arbeitszeit im Rahmen der Vertrauensarbeitszeit ist insoweit möglich. In allen möglichen Konstellationen müssen jedoch nach dem Arbeitszeitengesetz die Höchstarbeitszeit, die Pausen und Ruhezeiten zwingend eingehalten werden.[6] Eine klare Regelung ist auch für den Arbeitnehmer von Vorteil da eine klare Abgrenzung zwischen Arbeitszeit und Freizeit ermöglicht wird.
2. Anzahl der Tage im Homeoffice
Es muss insoweit nicht zwingend die gesamte Arbeitszeit im Homeoffice verbracht werden. Eine flexible Lösung kann dadurch erreicht, wenn der Arbeitnehmer nur bestimmte Tage im Homeoffice verbringen soll. Sinnvoll erscheint die Regelung entweder bestimmte Tag (immer Montag und Dienstag) oder eine Höchstzahl an Tagen von Homeoffice im Monat zu vereinbaren. Der Arbeitgeber wird jedoch regelmäßig feste Bürozeiten wünschen.
3. Arbeitsmittel
Die Nutzung von Arbeitsmitteln bedarf grundsätzlich einer eigenen Regelung. Zum einen kann der Arbeitnehmer seinen eigenen PC oder andererseits den Computer des Betriebes verwenden. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber zwar verpflichtet, dem Arbeitnehmer die für die Durchführung der Arbeitsaufgaben notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.[7]Die Verwendung kann jedoch für den Arbeitnehmer freiwillig im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Der Arbeitnehmer kann zwar – ohne Regelung im Arbeitsvertrag – Kosten (z.B. Strom, Wartung etc.) und Schäden die im Rahmen der dienstlichen Benutzung entstanden sind vom Arbeitgeber ersetzt verlangen.[8] Er muss dann jedoch nachweisen, dass die Kosten und Schäden beim dienstlichen Betrieb eingetreten sind. Dies wird regelmäßig nicht möglich sein. Im Arbeitsvertrag sollte deshalb eine Vergütung für die Nutzung der privaten Arbeitsmittel vereinbart sein.
4. Arbeitssicherheit und Datenschutz
Auch im Rahmen des Homeoffice gelten die Regelungen zur Arbeitssicherheit und Datenschutz. Im Rahmen des Arbeitsschutzgesetztes hat der Arbeitgeber daher – auch in der Wohnung des Arbeitnehmers – dafür zu sorgen, dass die Gesundheit des Arbeitnehmers möglichst nicht geschädigt wird. Er hat demnach Vorkehrungen zu treffen, dass der Bildschirm nicht flackert oder die Stühle kippsicher sind.[9] Eine Überprüfung wird jedoch kaum möglich sein, da der Arbeitgeber wie auch Datenschutzverantwortliche keinen Zutritt zur Wohnung hat (Art. 13 Abs. 1 Grundgesetz: „Die Wohnung ist unverletzlich“). Zur Wahrung des Datenschutzes sollte daher ein IT-Support (Online Zugriff) eingerichtet werden.
5. Wahlrecht des Arbeitnehmers
Dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber sollte insoweit ein Widerrufsrecht bezüglich der Ausübung des Homeoffices eingeräumt werden. Letztlich kann bei Abschluss des Arbeitsvertrages noch nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass der Arbeitnehmer das Homeoffice dauerhaft nutzen will. Gründe wie die unscharfe Trennung zwischen Arbeitszeit und Freizeit und der fehlende Kontakt zu Arbeitskollegen können aus der Wunschvorstellung Homeoffice schnell eine untaugliche Arbeitsatmosphäre werden lassen. Auch für den Arbeitgeber ist ein Widerrufsrecht günstig, da nur so der reibungslose Betriebsablauf gewährleistet werden kann. Insoweit sollten jedoch – um einer gerichtlichen Entscheidung vorzubeugen – klare Voraussetzungen (Ab wann ist ein Widerruf möglich? ; müssen bestimmte Gründe für den Widerruf vorliegen?) für den Widerruf des Homeoffices geregelt werden.
III. Fazit
Abschließend steht fest, dass – außer im Falle einer Pandemie – weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer einseitig das Homeoffice festlegen können. Voraussetzung ist daher ein Arbeitsvertrag, welcher das Homeoffice als binden festlegt. Aus praktischen Gründen sollte der Arbeitsvertrag genaue Regelungen zum Homeoffice beinhalten.
[1] Erwerbstätige, die von zu Hause aus arbeiten – Statistisches Bundesamt (destatis.de).
[2] Studie Homeoffice | DAK-Gesundheit.
[3] § 2 IV der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV).
[4] § 28b Abs. 7 S. 1 IfSG.
[5] § 106 GewO; LAG Berlin-Brandenburg v. 10.10.2018 – 17 Sa 562/18, BeckRS 2018, 34001.
[6] § 3, 4 , 5 Arbeitszeitgesetz.
[7] BeckOK ArbR/Joussen BGB, 58. Ed. 2020, § 611 a Rn.281.
[8] Da der Arbeitnehmer den PC im Interesse des Arbeitgebers nutzt, kann der Arbeitnehmer die dienstlichen Ausgaben gem. §§ 670 oder 683 BGB ersetzt verlangen. So zutreffend: Müller, öAT 2021, 23 (25).
[9] §§ 4,5 Arbeitsschutzgesetz.