Rechtsgebiete
I
Arbeitsrecht
Im Arbeitsrecht gilt sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber folgendes:
Der Rechtsanwalt muss schnellstmöglich beauftragt werden.
Herr Rechtsanwalt Schröder jun. vertritt sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitnehmer bei vorgerichtlichen und gerichtlichen Streitigkeiten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses. Wie die Erfahrung zeigt, entstehen Streitigkeiten meist dann, wenn das Arbeitsverhältnis beiderseitig (z.B. Aufhebungsvertrag) oder einseitig (z.B. durch Kündigung des Arbeitgebers) beendet wird. Da in beiden Fällen die Existenzgrundlage des Arbeitnehmers bedroht ist, bedarf es anwaltlicher Vertretung um die eigenen Interessen durchzusetzen. Insoweit ist jedoch ein schnelles Handeln notwendig. Einerseits entsteht durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein sehr hoher psychischer Druck. Andererseits kann gegen die Kündigung nur innerhalb von 3 Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens gerichtlich vorgegangen werden. Wird dieses Zeitfenster nicht genutzt, gilt die Kündigung als wirksam!
1. Rechtsdienstleistungen für Arbeitnehmer
- Kündigung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber
Bei der Kündigung ist es wichtig, dass der Mandant sich verinnerlicht, dass der Arbeitnehmer gesetzlich in hohen Maße vor einer Kündigung geschützt ist. Ein Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis nur dann kündigen, wenn ein personenbedingter (z.B. lange Krankheit, mehrere sehr häufige Kurzzeiterkrankungen etc.), ein verhaltensbedingter (z.B. aktives Mobbing eines Kollegen) oder ein betriebsbedingter Kündigungsgrund (z.B. wirtschaftliche Notlage des Arbeitgebers) vorliegt. Mütter, Eltern oder behinderte Personen genießen einen besonders hohen Kündigungsschutz. Zum Erhalt ihres Arbeitsverhältnisses werden wir für Sie außergerichtlich wie auch gerichtlich tätig.
- Verhandeln über den Inhalt eines Aufhebungsvertrages (insb. Abfindung) für den Arbeitnehmer
Aktuell erfreut sich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsverträge wachsender Beliebtheit. Im Falle eines Aufhebungsvertrages sind eine Vielzahl von Problemen zu berücksichtigen. Insbesondere bezüglich der Höhe der Abfindung, der Freistellung des Arbeitnehmers zum Urlaubs- und Überstundenabbau oder der Sperrklausel für den Erhalt von Arbeitslosengeld I bedarf es regelmäßig der anwaltlichen Beratung.
- Unzulässige Befristung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber
Liegt ein befristeter Arbeitsvertrag vor endet dieser mit Ablauf der vereinbarten Dauer des Arbeitsverhältnisses. Unter einer Befristung des Arbeitsverhältnisses versteht man einen Arbeitsvertrag auf Zeit (z.B. auf 2 Jahre). Für die Vereinbarung einer Befristung bedarf es jedoch grundsätzlich eines Grunds (z.B. Vertretung eines anderen Arbeitnehmers). Wird vor Gericht festgestellt, dass die Befristung unzulässig ist (z.B. mehrfache Befristung hintereinander ohne Grund) gilt das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen. (sog. Befristungskontrollklage)
2. Rechtsdienstleistungen für Arbeitgeber
- Gestaltung von Aufhebungsverträgen
Um ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden, wird in vielen Fällen ein Aufhebungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen. Um das Arbeitsverhältnis nachhaltig beenden zu können, ist es sinnvoll und notwendig alle wesentlichen Streitpunkte in dieser Vereinbarung zu regeln. Hierbei ist durchaus eine anwaltliche Beratung geboten.
- Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung bei Kündigungen des Arbeitgebers
Im Arbeitsrecht stellt die Klärung der Rechtmäßigkeit der Kündigung durch das Gericht den Regelfall dar. Hierbei bedarf es aufgrund der Vielzahl von Rechtsprechungen und der Komplexität des Kündigungsschutzrechts regelmäßig der anwaltlichen Vertretung.
- Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung bei der Befristung des Arbeitnehmers
Im Arbeitsrecht ist stets schnelles Handeln gefragt. Mit der Frage ob, noch gegen die Kündigung geklagt werden kann oder ob die Klageerhebung verfristet ist hat sich Rechtsanwalt Andreas Schröder in der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW, 2022, 2337) beschäftigt (Wolters Kluwer Online – Sonderkündigungsschutz – Schröder untersucht Haftungsrisiken (wolterskluwer-online.de)).
II
Erbrecht
Mit einem Todesfall in der Familie stellt sich regelmäßig die Frage wer denn nun Erbe geworden ist und wie die Auseinandersetzung des Erbes zu erfolgen hat. Um Streitigkeiten zu vermeiden und den Wille des Erblassers über die Verteilung des Nachlasses gerecht zu werden, ist es sinnvoll dies bereits zu Lebzeiten bindend festzulegen. Liegt kein Testament vor kommt es oft nach dem Tod des Erblassers zu schwerwiegenden Streitigkeiten, welche keinesfalls gewollt sein können.
1. Beratung bei der Testamentsgestaltung
- Testamente für Einzelpersonen
Auch für Einzelpersonen kann es sinnvoll sein ein Testament zu errichten. Insbesondere dann, wenn nicht verwandten Personen etwas vermacht werden soll, bestimmte Gegenstände an ein besonderes Kind (z.B. Jagdausrüstung) vererbt werden sollen oder wenn der Wille des Erblassers mit der gesetzlichen Regelung nicht übereinstimmt.
- Erstellung eines gemeinschaftlichen Testaments durch die Ehegatten
Ehegatten können handschriftlich ein gemeinsames Testament errichten. Bei der Testamentserstellung gilt jedoch der Grundsatz, dass jedes Wort auf die „Goldwaage“ zu legen ist. Durch die anwaltliche Beratung kann sichergestellt werden, dass der Wille der Erblasser tatsächlich umgesetzt wird. Vielen Erblassern ist die Vielfalt an Möglichkeiten zur Regelung des eigenen Nachlasses oft nicht bekannt. Insbesondere können z.B. jüngere Ehegatten regeln, wer beim Versterben beider Ehegatten der Vormund (= rechtlich verantwortliche Person) des Kindes werden soll. Ohne rechtliche Beratung sollte keinesfalls ein gemeinschaftliches Testament errichtet werden, da dieses nur unter sehr hohen Voraussetzungen wieder aus der Welt geschafft werden kann.
2. Erbstreitigkeiten nach dem Tod des Erblassers
Nach dem Erbfall herrscht oft Uneinigkeit bezüglich der Aufteilung des Erbes. Hierbei kommt es nicht selten zu Streitigkeiten welche sich über Jahre hinweg fortsetzen. Um seine Erbansprüche durchzusetzen ist die anwaltliche Vertretung dabei unumgänglich.
III
Familienrecht
Der Begriff Familienrecht umfasst die Rechte von Ehegatten und Kindern. Das Wohl der Kinder ist uns sehr wichtig, weshalb immer auf eine Lösung hingearbeitet werden muss, welche dem Wohl des Kindes dient. Dies sieht auch der Gesetzgeber so und hat deshalb eine Vielzahl von Regelungen zum Schutz der Kinder geschaffen. Dieser Schutz des Kindes muss jedoch auch außergerichtlich oder vor Gericht durchgesetzt werden.
1. Streitigkeiten um das Wohl des Kindes
- Durchsetzung des gesetzlichen Unterhalts des Kindes
Kommt ein Elternteil seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Erbringung des Unterhalts in Geld (sog. Barunterhalt) nicht nach, kann die Tätigkeit des Rechtsanwaltes (z.B. durch Lohnpfändung des Unterhaltspflichtigen) den Unterhalt des Kindes sichern. - Schaffung von Umgangsregelungen für einen Elternteil oder Großeltern etc.
Das Umgangsrecht kann mit einem Besuchsrecht (z.B. alle 2 Wochen ein Wochenende) verglichen werden.
- Regelung des Sorgerechts
Das Sorgerecht umfasst das Recht persönliche (z.B. Wahl der Schule etc.) als auch finanzielle Entscheidungen zu treffen.
2. Streitigkeiten zwischen den Ehegatten
Auch bei unüberbrückbaren Streitigkeiten von Ehegatten kann die Mandatierung unserer Kanzlei notwendig werden. Die Beendigung der Beziehung durch die Scheidung stellt wie aus der Datenerhebung des statistischen Bundesamtes mit 149.010 Scheidungen im Jahre 2018 keine Seltenheit mehr dar. Wie sich aus unserer Erfahrung von über 1000 beendeten Scheidungsverfahren zeigt, muss dies regelmäßig nicht in einem – meist vermeidbaren -Rosenkrieg enden.
Für Ehegatten bieten wir folgende Dienstleistungen an:
- Gerichtliche und außergerichtliche Betreuung bei Scheidungsverfahren
- Durchsetzung des Zugewinnausgleiches
Wird kein Ehevertrag geschlossen, leben die Ehegatten in der Zugewinngemeinschaft. Der Ehegatte mit dem geringeren Verdienst hat dabei einen Anspruch auf Zahlung gegenüber dem Ehegatten mit höheren Verdienst.
- Überprüfung und Durchsetzung des Versorgungsausgleiches
Unter dem Versorgungsausgleich versteht man den Ausgleich der Rentenansprüche die während der Ehe aufgebaut wurden. Derjenige Ehegatte der mehr Rentenansprüche während der Ehe (sog. Rentenanwartschaften) – regelmäßig aufgrund des höheren Verdienstes -erwirtschaftet hat, muss demjenigen Ehegatten mit geringeren Rentenansprüchen einen Ausgleich bezahlen.
- Durchsetzung des nachehelichen Unterhaltes eines Ehegatten
In Ausnahmefällen kann der Ehegatte gegen den anderen Ehegatten nachehelichen Unterhalt geltend machen. Dies gilt zum einen bei der Betreuung eines Kindes (§ 1570 BGB), wegen des hohen Alters (§ 1571 BGB), wegen besonderer Krankheiten (§ 1572 BGB) oder wegen – unverschuldeter – Erwerbslosigkeit (§ 1573 BGB).
IV
IT-Recht
Aufgrund der fortschreitenden Digitalisierung und der ständigen Nutzung des Internets haben sich auch in diesem Bereich rechtliche Probleme entwickelt. Insbesondere durch Bewertungen und Kommentare im Internet werden täglich Unternehmen bewusst geschädigt. In vielen Fällen soll einzig und allein der Betroffene in seinem Ruf geschädigt werden. Dies kann unter Umständen zu psychischen Druck wie auch zu finanziellen Nachteilen führen.
Unsere Kanzlei erbringt daher für unsere Mandanten folgende Rechtsdienstleistungen:
- Entfernen von Onlinebewertungen auf Internetportalen
Unwahre (Tatsachen-) Behauptungen und Beleidigungen auf Internetportalen stellen leider heutzutage keine Seltenheit mehr dar. Regelmäßig wird dadurch das Unternehmen in seinem Ruf geschädigt. Dies wirkt sich daher mittelbar auch auf die Existenzgrundlage des Unternehmers aus. Gegen unwahre Tatsachenbehauptungen muss daher sowohl zivilrechtlich (z.B. Verpflichtung zum Entfernen des Kommentar und das Unterlassen zukünftiger gleichartiger Kommentare) als auch strafrechtlich (z.B. Stellen einer Strafanzeige wegen übler Nachrede oder Beleidigung) vorgegangen werden.
- Entfernen von Kommentaren im Bereich des Social-Media
Auch auf Internetplattformen wie Facebook etc. müssen Beleidigungen und rufschädigende Äußerungen nicht hingenommen werden. Auch hier kann dagegen zivilrechtlich und strafrechtlich vorgegangen werden.
V
Privates Baurecht
Das Rechtsgebiet des Privaten Baurechts umfasst vorwiegend Streitigkeiten zwischen Auftraggeber, Auftragnehmern und Dritten (z.B. Architekten, Bauingenieuren etc.). Streitgegenstand ist das zu erstellende oder bereits fertiggestellte Bauwerk.
Herr Rechtsanwalt Andreas Schröder berät und vertritt private und auch öffentliche Auftraggeber sowie Auftragnehmer in allen Gebieten des privaten Baurechts. Der Schwerpunkt liegt hierbei auf dem Bauvertragsrecht (VOB/B und BGB-Werkvertragsrecht). Wir beraten insbesondere bei Bauablaufstörungen, bei Nachträgen aufgrund von Leistungsänderungen, bei Kündigungen des Werkvertrages und bezüglich der Abnahme des Werkes. Weiterhin vertreten wird Vertragsparteien auch im Hinblick auf die Durchsetzung und Abwehr von Mängelansprüchen. Werkunternehmer unterstützen wir ebenfalls bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung des Werklohnanspruches.
Rechtsanwalt Andreas Schröder hat insbesondere mehrere baurechtliche Veröffentlichungen getätigt. Insbesondere in der Neuen Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht (NZBau, 2022, 567) zu der Thematik der Verjährung von Mängelansprüchen bei länger andauernden Bauvorhaben (Wolters Kluwer Online – Der „hängengebliebene“ Werkvertrag – Schröder untersucht die Möglichkeit des Aufwendungsersatzanspruchs (wolterskluwer-online.de)). Weiterhin wurde auch das administrative Schiedsverfahren mit Auslandsbezug bei Baurechtsstreitigkeiten in der Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht (ZfBR, 2022, 634) näher untersucht. Das Schiedsverfahren bietet hierbei oft einen zeitlichen und auch kostenmäßigen Vorteil.
VI
Zivilrecht
Unter dem Rechtsgebiet des Zivilrechts wird eine Vielzahl von möglichen Streitigkeiten gefasst. Eine abschließende Aufzählung ist grundsätzlich nicht möglich. Deshalb folgen einige häufig vorkommende rechtliche Probleme, bei denen wir sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich für Sie tätig werden.
1. Probleme mit Kaufverträgen
Häufig werden Probleme beim Abschluss oder der Durchführung eines Kaufvertrages geschildert. Angefangen vom mangelhaften PKW bis zum Kauf einer überraschend baufälligen Immobilie sind viele Konstellationen denkbar. Die vereinbarte Leistung wird vereinzelt schlecht oder gar nicht erbracht. Dies ist jedoch ein untragbarer, jedoch mit anwaltlicher Hilfe oft behebbarer Zustand.
2. Probleme mit Werkverträgen
Werkverträge können zum Beispiel vom Bauherrn mit einem Handwerker, vom Eigentümer eines PKW mit einer Werkstatt abgeschlossen. Hierbei verpflichtet sich der Werkunternehmer zur Erbringung eines Erfolges (z.B. Austausch eines Scheinwerfers; Reparatur eines kaputten Rohres etc.). Vereinzelt zeigen sich jedoch auch hier schwerwiegende Mängel, welche jedoch durch anwaltliche Unterstützung beseitigt werden können.
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